Wiedereinziehung

Bei der Wiedereinziehung der Betreuervergütung handelt es sich um einen Vorgang, bei dem das Betreuungsgericht die von ihm gezahlte Betreuervergütung vom Betreuten ersetzt verlangt, da dieser zwischenzeitlich oder verübergehend vermögend geworden ist.

Gemäß § 1836e BGB sind die Ansprüche auf die Staatskasse übergegangen, soweit diese von dort befriedigt wurden. Der Betreute hat also die Vergütung, die der Betreuer aus dem Vermögen des Staates erhalten hat, dem Staat zu erstatten.

§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.

(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 3 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.

Das Betreuungsgericht kann die Wiedereinziehung nur auf Grundlage eines Beschlusses einziehen, gegen den wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.

Ein solcher Beschluss sieht beispielsweise so aus:

Beschluss

In dem Verfahren für
…, geboren am …, … Hamburg

-Betroffener-

Dirk Ketelsen, Winterhuder Weg 71, 22085 Hamburg

-Betreuer-

beschließt das Amtsgericht Hamburg am …:

Die Wiedereinziehung der mit Auszahlungsanordnungen vom …, …, … und 27.07.21 aus der Staatskasse gezahlten Vergütung wird gemäß § 1836 e BGB in Höhe von 3118,- Euro angeordnet.

Gründe:

Mit Auszahlungsanordnungen vom … (553,- Euro), … (513,- Euro), … (1026,-
Euro), … (513,- Euro) und … (513,- Euro) wurde dem Betreuer eine Vergütung
i.H.v. insgesamt 3118,- Euro aus der Staatskasse bewilligt und ausgezahlt. Gemäß § 1836e BGB ist dieser Anspruch auf die Staatskasse übergegangen. Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten hat ergeben, dass eine Wiedereinziehung gemäß § 56 FGG nun erfolgen kann.